Geschäftsbedingungen für das Immobiliengeschäft
der Immobilien Reinhold Grewer

Wienkamp 11, 46244 Kirchhellen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum sowie Zwischenverkauf/-vermietung bzw. Zwischenverwertung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Unsere Objektangebotsangaben basieren auf uns erteilte Informationen. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir deshalb nicht übernehmen.

2. Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis oder unserer Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages ist die ortsübliche Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr zu zahlen. Unsere Angebote sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadensersatzleistung mindestens in Höhe der ortsüblichen Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr. Die Aufnahme von Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und Anerkennung vorstehender Bedingungen. Tätigkeiten für den anderen Teil sind uns gestattet.

3. Der Nachweis durch uns gilt als anerkannt, wenn bereits bekannte Objekte nicht unverzüglich nach Kenntnis unseres Angebotes zurückgewiesen werden unter gleichzeitiger Bekanntgabe, woher die Kenntnis des Objektes erlangt worden ist. Im Falle der Unterlassung dieser Mitteilung gilt der obige Nachweis als ursächlich für einen Vertragsabschluss. Bei direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist stets auf uns Bezug zu nehmen.

4. Die Provision aus der Gesamtkaufsumme entsteht und ist fällig und zahlbar bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Die Provisionspflicht entfällt nicht, wenn der Vertrag ohne uns direkt oder durch Dritte zum Abschluss gekommen ist, wenn die Übertragung des Verfügungsrechts an einem Grundstück in anderer Rechtsform als durch Vertrag geschieht oder wenn dritte Personen ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht ausüben. Die ortsübliche Maklerprovision ist ferner zu zahlen, wenn mit dem von uns nachgewiesenen Interessenten innerhalb von zwei Jahren das Grundstücksgeschäft abgeschlossen werden sollte.

5. Unser Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird, infolge Anfechtung hinfällig ist oder sich aus einem sonstigen Grund als rechtsunwirksam erweist, den der Auftraggeber zu vertreten hat.

6. Von einem Vertragsabschluss über eines der uns angebotenen Objekte muss uns auch nach Beendigung des Auftrages unverzüglich unter Angabe des Objektes Mitteilung gemacht werden. Die Vertragsbedingungen sowie die Vertragspartner sind uns zu nennen.

7. Ein Provisionsanspruch entsteht für uns auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die von unserem Angebot abweichen oder wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag oder durch Zuschlag bei der Zwangsversteigerung erreicht wird.

8. Soweit im Einzelfall kein abweichender Auftrag erteilt ist, sind wir berechtigt, auch vom Käufer, Mieter oder Pächter Provision in gleicher Höhe zu verlangen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Interessenten zu treffen. Sollte die Provision von diesem nicht zu verlangen sein, bleibt uns gegenüber der Auftraggeber auch insoweit haftbar.

9. Ist uns ein Alleinauftrag zur Vermittlung erteilt, so gilt dieser mangels anderweitiger Abrede für die Dauer von sechs Monaten. Provisionspflichtig sind in diesem Fall Geschäfte mit Partnern, die innerhalb dieser Frist von uns benannt werden, auch wenn das Geschäft erst nach Ablauf der Frist zustande kommt. Während des Laufes dieser Frist ist der Auftraggeber verpflichtet, Interessenten an uns zu verweisen. Schließt der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist den Vertrag selbst ab, so bleibt er uns gegenüber provisionspflichtig, auch wenn der Interessent schon vor Auftragserteilung bekannt war. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zur Mitteilung des Interessenten zuwider handelt.

10. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages haben nur Gültigkeit wenn sie schriftlich getroffen werden. Die Einhaltung der Schriftform ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung.

11. Die Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, falls einzelne Vorschriften sich davon als unwirksam erweisen. Eine etwa unwirksame Vorschrift ist so umzudeuten oder durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, dass dem von diesen Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bottrop.